Richtlinie der Technologiestiftung Brandenburg zur Förderung von Projekten

10.07.2026

§ 1 Zweck der Förderung

(1)
Die Technologiestiftung Brandenburg (TSBB) fördert im Rahmen ihres gemeinnützigen Zwecks Vorhaben, die Technologie, Innovation, Wissenstransfer, wissenschaftliche Befähigung und Bildungs- oder Nachwuchsförderung im öffentlichen Interesse stärken.

(2)
Die TSBB kann in Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Zwecke nach eigener Auswahl zweckgebundene Mittel für Projekte und Maßnahmen vergeben, die geeignet sind, die Stiftungszwecke gemäß § 2 der Satzung der Technologiestiftung Brandenburg zu verwirklichen.

§ 2 Fördergrundsätze

(1)
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie, freiwillig, im Rahmen verfügbarer Mittel und ohne Rechtsanspruch. Maßgeblich sind Gemeinnützigkeit, Zweckbindung, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit, Transparenz, Wirkungspotenzial und Nachweisbarkeit der Mittelverwendung.

(2)
Die Stiftung bevorzugt Vorhaben mit Modellcharakter, Multiplikationswirkung, regionaler Relevanz und Übertragbarkeit.

(3)
Ein Rechtsanspruch Antragstellender auf Förderung durch die TSBB besteht nicht. Vielmehr entscheidet die TSBB als privatrechtliche Stiftung auf Grund ihrer freien Entscheidung unabhängig von den bereitgestellten Mitteln. Die Förderung erfolgt ausschließlich auf zivilrechtlicher Grundlage.

(4)
Die Stiftung hat ihren Förderschwerpunkt grundsätzlich im Land Brandenburg.

§ 3 Förderfähige Vorhaben

(1)
Förderfähig sind nur Vorhaben, deren Zweck und Ausgestaltung auf die selbstlose Förderung der Allgemeinheit gerichtet sind. Maßnahmen, die vorrangig der unmittelbaren oder mittelbaren Verbesserung der wirtschaftlichen Lage einzelner Unternehmen, Unternehmensgruppen oder Branchen dienen, sind ausgeschlossen. Ein bloßer wirtschaftlicher Nebeneffekt schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus, sofern der öffentliche Förderzweck eindeutig überwiegt.

(2)
Förderfähig sind insbesondere Projekte, die technologische Kompetenzen stärken, die Innovationsfähigkeit erhöhen, den Transfer zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft verbessern oder den Nachwuchs in MINT- und technologiebezogenen Bereichen fördern.

  • Bildungs- und Qualifizierungsprojekte in MINT, Digitalisierung, Technik und Innovation.
  • Projektbezogene Forschungs-, Entwicklungs- und Transferaktivitäten mit klarer gemeinnütziger Zielsetzung.
  • Formate zur Vernetzung von Wissenschaft, Wirtschaft, Schulen, Hochschulen und Zivilgesellschaft.
  • Nachwuchsformate wie Workshops, Wettbewerbe, Praktika, Stipendien, Labs, Camps oder Mentoring.
  • Maßnahmen zur Innovationskultur, Wissenschaftskommunikation und Public-Engagement.

 

§ 4 Nicht förderfähige Vorhaben

Nicht gefördert werden:

  • Laufende Grundfinanzierung von Institutionen ohne projektbezogenen Mehrwert.
  • Regelfinanzierung von Personal-, Sach- oder Betriebskosten ohne klaren Projektbezug.
  • Vorhaben, die überwiegend unternehmensbezogen oder markterschließend sind.
  • Reine Publikations-, Reise- oder Veranstaltungskosten ohne inhaltlichen Mehrwert für den Förderzweck.
  • Schul- oder Hochschulvorhaben, die ausschließlich dem regulären Pflichtbetrieb dienen.

 

§ 5 Antragsberechtigte

(1)
Antragsberechtigt sind Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Schulen, Vereine, Stiftungen, Kommunen sowie sonstige Organisationen.

(2)
In begründeten Fällen können auch Kooperationen mit Unternehmen gefördert werden, sofern die gemeinnützige Zielsetzung klar überwiegt und die Ergebnisse grundsätzlich öffentlich nutzbar sind.

(3)
Natürliche Personen werden nur dann gefördert, wenn dies satzungsgemäß ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 6 Förderarten

Die Stiftung kann folgende Förderarten vorsehen:

  • Projektförderung,
  • Anschub- und Konzeptförderung,
  • Pilot- und Modellförderung,
  • Anschaffung förderrelevanter Geräte oder Materialien, soweit unmittelbar projektbezogen,
  • Stipendien oder personengebundene Förderungen nur bei ausdrücklicher satzungsmäßiger Grundlage und klarer Zweckbindung.

Eine institutionelle Förderung ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern sie nicht ausdrücklich als Sonderfall geregelt wird.

§ 7 Bewertungskriterien

Bei der Auswahl berücksichtigt die Stiftung insbesondere:

  • Gemeinwohlbezug und Passung zum Stiftungszweck,
  • Innovationsgrad und Neuartigkeit,
  • Wissenschaftliche oder fachliche Qualität,
  • Umsetzbarkeit, Zeitplan und Ressourcen,
  • Nachhaltigkeit und Verstetigung,
  • Tiefe der Wertschöpfung, (erwarteter) Verwertungserfolg bzw. -potenzial,
  • Reichweite, Transferpotenzial und Multiplikationswirkung,
  • Angemessenheit und Plausibilität des Kostenplans,
  • Eigen- oder Drittmittelanteil, soweit zumutbar,
  • regionale Wirkung, insbesondere für das Land und seine Innovationslandschaft.

§ 8 Förderumfang und Laufzeit

(1)
Förderungen werden in der Regel als Teilfinanzierung gewährt.

(2)
Die Laufzeit soll regelmäßig projektbezogen und befristet sein; mehrjährige Förderungen sind nur bei besonderem Bedarf und positiver Zwischenbewertung möglich.

(3)
Die Stiftung kann Höchstbeträge, Förderquoten und Laufzeitgrenzen für die Förderung festlegen.

(4)
Bewilligungen sollen stets so ausgestaltet sein, dass ein klarer Arbeitserfolg innerhalb des Förderzeitraums überprüfbar ist.

§ 9 Antragsverfahren

Das Verfahren soll einfach, standardisiert und transparent sein. Ein Antrag enthält mindestens:

(1)
Projektbeschreibung und Zielsetzung,

(2)
Bezug zum Stiftungszweck,

(3)
Zeit- und Maßnahmenplan,

(4)
Finanzierungsplan mit Gesamt-, Eigen- und Drittmitteln,

(5)
Angaben zur Trägerstruktur und Gemeinnützigkeit,

(6)
Aussagen zu Verwertung, Wirkung und Verstetigung,

(7)
Nachweis der Vertretungsberechtigung,

Die Stiftung kann Antragsfenster, laufende Einreichung oder thematische Ausschreibungen vorsehen.

§ 10 Verfahren

(1)
In einem ersten Schritt werden die Anträge hinsichtlich formaler, wirtschaftlicher und Plausibilitätskriterien geprüft, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Bei fehlenden Voraussetzungen kann dem Antragsteller Gelegenheit zur Änderung bzw. Ergänzung des Antrages gegeben werden.

(2)
Zur sachlich-inhaltlichen Bewertung kann sich die TSBB von sachkundigen Gutachtern oder Arbeitskreisen beraten lassen.

(3)
Der Vorstand der TSBB entscheidet über die Gewährung und die Art der Förderung, sofern sich nicht das Kuratorium der TSBB die Zustimmung vorbehalten hat.

(4)
Bei positiver Entscheidung wird ein entsprechender, zivilrechtlicher Projektvertrag abgeschlossen. Auch hierauf besteht kein Rechtsanspruch der Antragstellenden.

(5)
Die TSBB ist berechtigt, sich auch außerhalb der im Vertrag festgelegten Zwischenberichterstattung durch die Vertragspartner jederzeit über den Stand und die bisherigen Ergebnisse der Entwicklung informieren zu lassen. Darüber hinaus sind die Vertragspartner verpflichtet, der TSBB unverzüglich anzuzeigen, wenn sich für die Förderentscheidung maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen.

(6)
Entsprechend der vertraglichen Regelungen ist der Abschlussbericht vorzulegen und zu prüfen.

(7)
Bei negativer Entscheidung erhalten die Antragstellenden eine schriftliche Absage.

§ 11 Bewilligung und Mittelabruf

(1)
Bewilligungen erfolgen schriftlich und enthalten Zweck, Laufzeit, Förderhöhe, Abrufmodalitäten, Berichtspflichten und Rückforderungsregelungen.

(2)
Das Projekt ist innerhalb des Projektzeitraums durchzuführen. Für Maßnahmen außerhalb des Projektzeitraums besteht kein Anspruch auf Vergütung.

(3)
Jede Zweckänderung bedarf der vorherigen Zustimmung.

§ 12 Verwendungsnachweis

(1)
Geförderte Vorhaben müssen einen sachlichen und finanziellen Verwendungsnachweis erbringen. Dieser umfasst regelmäßig einen Kurzbericht zu Zielerreichung, Wirkung und Abweichungen sowie eine zahlenmäßige Abrechnung mit Belegen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheids.

(2)
Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

§ 13 Monitoring und Wirkung

(1)
Die Stiftung sollte die Wirkung ihrer Förderung anhand von Kennzahlen systematisch erfassen.

(2)
Die Ergebnisse fließen in die Weiterentwicklung der Förderpraxis ein.

§ 14 Ausschluss und Interessenkonflikte

(1)
Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben mit überwiegend kommerzieller, diskriminierender oder rein werblicher Zielsetzung.

(2)
Mitglieder von Entscheidungsgremien müssen Interessenkonflikte offenlegen und sich bei Befangenheit der Beratung und Entscheidung enthalten.

(3)
Die Stiftung führt ein nachvollziehbares Entscheidungsverfahren mit Dokumentation der Gründe.

§ 15 Öffentlichkeitsarbeit und Kennzeichnung

(1)
Geförderte Vorhaben sollen die Unterstützung der Stiftung angemessen sichtbar machen, soweit dies dem Projektzweck nicht entgegensteht. In Veröffentlichungen, Veranstaltungen und Materialien ist durch die Vertragspartner auf die Förderung durch die TSBB hinzuweisen.

(2)
Die Nutzung des Stiftungsnamens oder Logos bedarf einer abgestimmten Freigabe.

(3)
Öffentlichkeitsarbeit soll den gemeinnützigen Charakter betonen und keine Produkt- oder Unternehmenswerbung darstellen.

(4)
Die TSBB ist zur publizistischen Verwertung der geförderten Projekte berechtigt. Hierzu werden der TSBB durch die Vertragspartner geeignete Materialien zur Verfügung gestellt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1)
Die TSBB, der Brandenburger Landesrechnungshof und von der TSBB Beauftragte sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Der Vertragspartner hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verträge können weitere Prüfungsrechte und Aufbewahrungspflichten vorsehen.

(2)
Das Rechtsverhältnis zwischen der TSBB und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Zivilrecht.

(3)
Änderungen dieser Richtlinie zur Förderung bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums der TSBB.

 

Potsdam, 10.07.2026

Der Stiftungsvorstand